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Haftung bei gewerblicher Nutzung von Hyperlinks – BGH I ZR 74/14

Der Bundesgerichtshof hat sich am 18. Juni 2015 in einer hier im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Az.: I ZR 74/14) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige der Hyperlinks setzt, für die verlinkten fremden Inhalte haften kann, sofern das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen (wettbewerbswidrige Inhalte) enthält.

Bitte beachten, dass dieser Artikel im Jahr 2016 geschrieben wurde und die Gesetzeslage inzwischen weiterentwickelt wurde.

Zusammenfassung zur gewerblichen Verwendung von Hyperlinks

Der BGH hat eine Haftung für gesetzte Links nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr wurden die Umstände, die zu einer Haftung für auf verlinkten Seiten vorhandene rechtswidrige Inhalte führen konkretisiert. Maßstab für die Haftungsfrage ist, lt. BGH, der Umstand, ob ein Unternehmer sich – aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Internetnutzers – den mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkten Inhalt zu Eigen macht oder ob der Inhalt vielmehr einen allgemein informierenden Zweck – vergleichbar mit einem Hinweis auf weiterführende Literatur – erfüllt. Relevanz besitzt hier insbesondere die Fragestellung, in wieweit die verlinkten Informationen zusätzlich zu einer ausführlichen Darstellung auf der eigenen Website kommen oder aber an Stelle eigener Informationen verwendet werden. In lerzterem Fall macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Informationen tendenziell zueigen, was zu einer Haftung für die Inhalte führen kann.

Hinsichtlich einer Prüfung der verlinkten Inhalte unterscheidet der BGH u.A. zwischen einem allgemeinen Verweis auf eine Startseite und einem sogenannten Deeplink direkt auf einzelne Inhalte einer Website. Zwar beschränkt der BGH die Pflichten zur Prüfung des verlinkten Inhalts, sofern man sich die Informationen nicht zu eigen macht, in überschaubarem Maß auf eine deutlich erkennbare Rechtsverletzung. Spätestens wenn die Information über eine mögliche Rechtsverletzung beim Seitenbetreiber, z.B. durch eine Abmahnung, vorliegt, muss dieser eine ausführliche Prüfung vornehmen und den Link ggf. entfernen um weiteren Schaden von sich abzuwenden. Dies entspricht dem Prinzip des Notice-and-Takedown, welches in der Inrernetrechtssprechung an anderen Stellen bereits eingeführt wurde.

Tipps für die Praxis

Aus dem Urteil lassen sich einige Tipps zur Reduzierung von Haftungsrisiken für Betreiber gewerblich genutzter Seiten ableiten:

  • Verwenden Sie gewerblich gesetzte Links nicht als Substitut für Informationen zu Ihren eigenen Produkten oder Dienstleistungen sondern eher als zusätzliche, allgemeine Information.
  • Vermeiden Sie deshalb auch Deeplinks, die Ihr Risiko latent erhöhen.
  • Sobald Sie über mögliche Rechtsverletzung im verlinkten Inhalt informiert werden reagieren Sie. Prüfen Sie den Inhalt der kompletten Seite und entfernen Sie im Zweifel den Link.

Das Urteil im Originaltext

  1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

  2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

  3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

  4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt

 

Disclaimer

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die vorstehend wiedergegebenen Informationen trotz intensiver und ausführlicher Recherche meiner persönlichen Rechtsauffassung entsprechen, sofern keine anderslautenden Angaben gemacht wurden. Für eine absolute Rechtssicherheit empfehle ich Ihnen das Hinzuziehen eines Fachanwalts. Dieser Beitrag dient daher nur als erste unverbindliche Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung.